Zusammenfassung des Urteils B 2006/48: Verwaltungsgericht
N. A., ein Staatsangehöriger von Mazedonien, beantragte den Familiennachzug seiner Ehefrau D. A.-B., was jedoch aufgrund finanzieller Bedenken abgelehnt wurde. N. A. erhob Rekurs, der jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Nach weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen entschied das Bundesgericht schliesslich zugunsten von N. A. und D. A.-B., wodurch der Familiennachzug bewilligt wurde. Das Verwaltungsgericht prüfte die finanzielle Situation des Paares und entschied, dass die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehe. Daraufhin wurde die Beschwerde von D. A.-B. nicht angenommen und die Beschwerde von N. A. abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden dem Staat auferlegt, da N. A. die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2006/48 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 14.09.2006 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | EntscheidAusländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20). Der Nachzug der Ehefrau darf wegen Gefahr des fortgesetzten und erheblichen Sozialhilferisikos verweigert werden, wenn dem Ehemann monatlich Fr. 2'287.25 in Form einer Invalidenrente und von Ergänzungsleistungen zur Verfügung stehen (Verwaltungsgericht, B 2006/48). |
Schlagwörter: | Recht; Ehefrau; Familie; Arbeit; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Ausländer; Fürsorge; Familiennachzug; Einkommen; Gesuch; Gefahr; Verwaltungsgericht; Fürsorgeabhängigkeit; Sozialhilfe; Schweiz; Verfügung; Vorinstanz; Rechtspflege; Bundesgericht; Hinweis; Beschwerdeführers; Gallen; Ausländeramt; Familiennachzugs; Invalidenrente |
Rechtsnorm: | Art. 112 BV ;Art. 115 BV ;Art. 12 BV ;Art. 13 BV ; |
Referenz BGE: | 119 Ib 6; 122 II 1; 122 II 8; 122 II 9; 125 II 641; 130 II 285; |
Kommentar: | Bigler, Kommentar Art. BV, Zürich, Art. 12 BV, 2002 |
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig
In Sachen
N. A. und D. A.-B.,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
Familiennachzug von D. A.-B.
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ N. A., geboren am 5. August 1941, Staatsangehöriger von Mazedonien, erhielt am
14. November 1991 eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem er in der Schweiz als Saisonnier gearbeitet hatte. Am 18. April 1996 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem seine erste Ehefrau in Mazedonien verstorben war, heiratete N. A. am 22. November 2000 in seiner Heimat D. B., geboren am 15. September 1961.
Ein erstes Gesuch N. A.'s um Nachzug seiner Ehefrau wies das Ausländeramt am 19. November 2002 mit der Begründung ab, es fehle ihm an den erforderlichen finanziellen Mitteln. Bei Gewährung des Familiennachzugs bestehe die konkrete Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. Am 24. Mai 2005 ersuchte N. A. das Ausländeramt erneut darum, der Nachzug von D. A.-B. sei zu bewilligen. Das Gesuch wurde am 10. August 2005 wiederum mit der Begründung abgewiesen, bei einem Nachzug der Ehefrau bestehe aufgrund der finanziellen Situation die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. Das Einkommen von
N. A. bestehe aus einer Invalidenrente und Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2'287.25, während der Bedarf nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) im Fall des Nachzugs von D. A.-B. bei Fr. 2'531.40 liege. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass N. A. beim Sozialamt G. Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 15'923.25 bezogen habe. Des weiteren sei er beim Betreibungsamt G. mit zwei Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'504.05 verzeichnet. D. A.-B., die sich bereits bei ihrem Ehemann aufhielt, wurde aufgefordert, die Schweiz bis 31. Oktober 2005 zu verlassen.
./ Gegen die Abweisung des Gesuchs um Nachzug seiner Ehefrau erhob N. A. am 25. August 2005 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung des Ausländeramtes vom 10. August 2005 sei aufzuheben und das Ausländeramt sei anzuweisen, dem Gesuch um Familiennachzug von D. A.-B. zu entsprechen (Ziff. 1 und 2). Sodann sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu verfügen, dass D. A.-B. berechtigt sei, sich während der Dauer des Rekursverfahrens weiterhin bei ihrem Ehemann in der Schweiz aufzuhalten (Ziff. 3). Auch sei N. A. für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 4).
Am 28. September 2005 wurde dem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme entsprochen. Somit war D. A.-B. berechtigt, während der Dauer des Rekursverfahrens im Kanton St. Gallen zu bleiben. Nachdem das Justiz- und Polizeidepartement bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen Abklärungen bezüglich der Höhe der Ergänzungsleistungen im Fall eines Nachzugs von
D. A.-B. getroffen hatte, wies es den Rekurs am 20. Februar 2006 ab und lud das Ausländeramt ein, der Ehefrau des Rekurrenten eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Dem Gesuch N. A.'s um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde entsprochen und sein Rechtsvertreter wurde mit Fr. 1'200.-- (zuzüglich MWSt) entschädigt.
./ Am 7. März 2006 erhoben N. A. und D. A.-B. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 20. Februar 2004 (richtig: 2006) Rekurs (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Sie stellten die Anträge, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Ausländeramtes vom 10. August 2005 seien aufzuheben und dem Familiennachzugsgesuch von N. A. für seine Ehefrau sei zu entsprechen (Ziff. 1 und 2). Sodann sei den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Ziff. 3).
Am 9. März 2006 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. Er erachtete die Beschwerde als aussichtslos, weil die konkrete Gefahr bestehe, dass sich die Abhängigkeit von Sozialleistungen bei einem Nachzug der Ehefrau erheblich vergrössere. Zudem hätten bereits vor der Heirat ungünstige finanzielle Verhältnisse bestanden.
Gegen die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2006 erhoben N. A. und D. A.-B. staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, weshalb das Verfahren vor Verwaltungsgericht sistiert wurde. Am 16. Mai 2006 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Es stellte fest, der Präsidialentscheid verletze Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) und führte aus, die Prognose über die finanziellen Verhältnisse erscheine nach der jetzigen Akten- und Beweislage nicht derart eindeutig ungünstig, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mangels genügender Erfolgsaussichten verweigert werden dürfte.
Am 23. Mai 2006 gewährte der Präsident des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und bestimmte Rechtsanwalt Peter Jans als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Am 26. Juni 2006 wurde die Beschwerde begründet und am 4. Juli 2006 beantragte das Justiz- und Polizeidepartement, es sei ihr keine Folge zu geben.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
./ Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, SGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann entsprechen die Eingaben vom 7. März 2006 und 26. Juni 2006 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Weiter ist N. A. zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).
Zu prüfen ist weiter, ob auch D. A.-B. zur Beschwerde zuzulassen ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts setzt die Teilnahme am Rechtsmittelverfahren unter anderem voraus, dass der Rechtsuchende mit seinem Rechtsbegehren nicht nicht vollständig durchgedrungen bzw. dass er formell beschwert ist. Er muss sich somit am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 403 mit Hinweisen und Rz. 404 mit Hinweis auf GVP 1998 Nr. 87 und VGE vom 20. August 2002 i.S. A. AG). Diese Voraussetzung ist bezüglich D. A.-B. nicht erfüllt, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
./ Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Damit hat seine Ehefrau Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, SR 142.20, abgekürzt ANAG). Sodann gewährleisten Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV die Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Voraussetzung ist, dass der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Dies ist der Fall, wenn ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist (BGE 130 II 285 mit Hinweisen).
Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit der Moral zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Der Familiennachzug darf verweigert werden, wenn der Gesuchsteller umgehend wieder ausgewiesen werden dürfte, d.h. wenn ein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 ANAG vorliegt. Dies ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG der Fall, wenn der Ausländer eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohlfahrt fortgesetzt und in erheblichem Mass zur Last fällt. Streitgegenstand ist die Frage, ob im Fall des Nachzugs von D. A.-B. eine derartige Gefahr besteht.
Terminologisch ist die fortgesetzte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit ein unbestimmter Rechts- Gesetzesbegriff (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 445 f.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt 1990, Nr. 66 B. II. b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen bloss finanzielle Bedenken für die Abweisung eines Gesuches nicht. Es muss die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gegeben sein (vgl. BGE 125 II 641 E. 3c mit Hinweis auf BGE 122 II 1 E. 3c und 119 Ib 81 E. 2). Für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist von den aktuellen Voraussetzungen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einzig auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind - dem Gesetzeszweck der Vereinigung der Gesamtfamilie entsprechend - die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGE 122 II 8 E. 3c mit Hinweis).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählen Sozialversicherungsleistungen wie Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen, auf welche der invalide Beschwerdeführer einen gesetzlichen Anspruch hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a des
Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.30, abgekürzt ELG), nicht zu den Fürsorgeleistungen im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Abgesehen davon, dass Art. 12 der Bundesverfassung (SR 101) einer Person, die in Not gerät und nicht selbst in der Lage ist, für sich zu sorgen, ebenfalls einen individuellen und allenfalls richterlich durchsetzbaren Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen einräumt (vgl. Bigler- Eggenberger, in: St. Galler Kommentar zu Art. 12 BV, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 13), führt die Unterscheidung zwischen bedarfsdeckenden Ergänzungsleistungen und ebenfalls bedarfsabhängigen Fürsorgeleistungen bei der Beurteilung von Gesuchen um Bewilligung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG unter dem Gesichtspunkt der Gefahr der fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit zu einer stossenden Ungleichbehandlung. Gesuchsteller die, wie der Beschwerdeführer, eine volle Invalidenrente und Ergänzungsleistungen beziehen und deren anerkannte Ausgaben somit durch Leistungen aus Sozialversicherung gedeckt sind, werden gegenüber Gesuchstellern privilegiert, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen nicht ausreicht, um die Alltagsbedürfnisse in der Schweiz zu decken und die deshalb regelmässig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind (sogenannte working poor). Es fragt sich deshalb, ob in jedem Fall an dieser rechtlichen Ungleichbehandlung festzuhalten ist, zumal der Zweck beider Leistungen in der Gewährung der Existenzsicherung besteht (Art. 112 BV und Art. 115 BV).
Ohne weiteres als "erheblich" hat das Bundesgericht Unterstützungsleistungen angesehen, welche einem Ehepaar in Höhe von insgesamt Fr. 80'000.-- im Zeitraum von rund 5 ½ Jahren geleistet wurden (vgl. BGE 119 Ib 6). Sodann hat es die Verweigerung des Familiennachzugs in einem Fall als unzulässig erachtet, wo der Ehemann erhebliche voreheliche Schulden hatte, die Ehegatten indessen beide ein Erwerbseinkommen erzielten, welches das Existenzminimum der Familie deckte und ihnen darüber hinaus - in begrenztem Umfang - die Sanierung der aufgelaufenen Schulden erlaubte (vgl. BGE 125 II 641). Weiter hat das Bundesgericht festgestellt, die Tatsache, dass ein Ehepartner gemäss bei den Akten liegendem Arbeitsvertrag eine Arbeitsstelle gehabt hätte, die er mangels Bewilligung nicht habe antreten können, sei zu berücksichtigen. Auch wenn die Verdienstmöglichkeit nicht frankenmässig genau
ausgewiesen sei, müsste die zu erwartende Entlastung der öffentlichen Fürsorge, die sich daraus ergebe, zugunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden (vgl. BGE 122 II 9).
Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Entscheids bezieht der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente von Fr. 1'136.25 je Monat. Weil diese Rente die von der Sozialversicherung anerkannten Ausgaben nicht abzudecken vermag, werden ihm Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Seit 1. Januar 2005 erhält er monatlich Fr. 1'151.--. Damit stehen dem Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt Fr. 2'287.25 je Monat zur Verfügung, wobei die Ergänzungsleistungen höher sind als die Invalidenrente. Der vom Ausländeramt am 9. Juni 2005 berechnete finanzielle Bedarf des Beschwerdeführers im Fall des Familiennachzugs seiner Ehefrau beträgt Fr. 2'531.40 je Monat. Er ergibt sich somit ein Fehlbetrag von Fr. 244.-- je Monat.
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, selbst wenn der finanzielle Bedarf des Ehepaars A.-B. - mangels Zusatzeinkommens der Ehefrau - im Umfang von jeweils Fr. 244.-- je Monat nicht gedeckt sein sollte, sei die Verweigerung des Familiennachzugs nicht rechtmässig, weil die Abhängigkeit von Sozialhilfe im Umfang von weniger als Fr. 3'000.-- je Jahr wohl als fortgesetzt, nicht aber als erheblich bezeichnet werden könne. Hinzu komme, dass nach den Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006 ohnehin zweifelhaft sei, ob bei einem auf Art. 17 Abs. 2 ANAG gestützten Familiennachzug auf das nach den SKOS-Richtlinien errechnete soziale Existenzminimum abgestellt werden dürfe.
Zutreffend ist, dass das Bundesgericht in den Erwägungen zum Urteil vom 16. Mai 2006 mit Hinweis auf BGE 122 II 9 E. 3c, 119 Ib 81 E. 2e und Urteil 2A.397/2001 vom
17. Januar 2002 E. 3 erneut zum Ausdruck gebracht hat, es sei zweifelhaft, ob für die Beurteilung eines auf Art. 17 Abs. 2 ANAG gestützten Familiennachzugs auf das nach den SKOS-Richtlinien berechnete soziale, d.h. fürsorgerische Existenzminimum abgestellt werden dürfe. Unabhängig davon, ob auf den nach den SKOS-Richtlinien berechneten Lebensbedarf abgestellt wird, ergibt sich indessen ohne weiteres, dass ein Betrag von lediglich Fr. 2'287.25 je Monat nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt von zwei in der Schweiz lebenden erwachsenen Personen zu bestreiten, selbst dann nicht, wenn sie im gleichen Haushalt wohnen und wenn keine ausserordentlichen
Vorkommnisse zusätzliche Ausgaben bedingen. Damit muss indessen immer wieder gerechnet werden, zumal der 65 Jahre alte Beschwerdeführer, der eine Invalidenrente bezieht, schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat. Im Zusammenhang mit der Konkretisierung von Art. 39 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21), wonach der Familiennachzug bewilligt werden kann, wenn der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat, hat das Verwaltungsgericht entschieden, es rechtfertige sich, die in den SKOS-Richtlinien festgelegten Bedarfsgrössen nicht zu unterschreiten. Es bestehe eine erhöhte Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, wenn der Familiennachzug Personen bewilligt werde, die aus eigener Kraft ein genügendes Einkommen nur mit Mühe erreichten deren Einkommen die Grenze des Existenzminimums nur geringfügig übersteige. In diesem Fall bestehe die Gefahr, dass schon relativ kleine Schwankungen im Einkommen zur Folge hätten, dass der Unterhalt der Familie nicht mehr bestritten werden könne (vgl. VerwGE vom 20. August 2002 i.S. Y.D. mit Hinweis auf VerwGE vom 18. November 1999 i.S. M.S.). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er und seine Ehefrau regelmässig und somit fortgesetzt von Sozialhilfe abhängig sein würden, wenn ihnen ein Betrag von lediglich Fr. 2'287.25 je Monat weniger zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stünde. In Anbetracht dieser Tatsache ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne weiteres davon auszugehen, der Umfang der Unterstützungsleistungen würde nach und nach einen erheblichen Umfang annehmen, zumal er gemäss Bestätigung des Einwohneramtes G. vom 1. Juni 2005 bereits Sozialhilfe im Umfang von Fr. 15'923.25 bezogen hat.
d) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehe nicht, weil es möglich sei, die finanziellen Mittel von Fr. 2'287.25, die heute monatlich zur Verfügung stehen, mit dem Nachzug von D. A.-B. zu erhöhen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht, weil sie nur vom schlechtesten aller denkbaren Szenarien ausgehe und annehme, seine Ehefrau bemühe sich nur ungenügend um eine Arbeitsstelle und finde deshalb auch keine, weshalb die heute ausgerichteten Ergänzungsleistungen wegen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gekürzt werden müssten, was das Sozialhilferisiko erhöhen würde. Eine solche Prognose beruhe auf Mutmassungen und Bedenken, die weder aufgrund der Akten noch nach der allgemeinen Lebenserfahrung berechtigt seien. Denkbar sei, dass D. A.-B. innert angemessener Zeit
eine Arbeitsstelle finde und ein eigenes Einkommen erziele. In diesem Fall könnten die heute ausgerichteten Ergänzungsleistungen gekürzt werden und Sozialhilfe wäre nicht erforderlich. Auch wenn seine Ehefrau trotz intensiver Suche keine Arbeitsstelle finde, habe dies nicht zur Folge, dass die für ihn bestimmten Ergänzungsleistungen, die keine Sozialhilfe seien, gekürzt würden. Gegebenenfalls würden sie sogar erhöht.
aa) Zutreffend ist, dass die Voraussage, ob einem Ausländer im Fall des Nachzugs seiner Ehefrau monatlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen bzw. ob die heute bestehende Gefahr einer fortgesetzten erheblichen Fürsorgeabhängigkeit durch zusätzliche Einkünfte auf längere Sicht gebannt werden kann, aufgrund aller massgebenden Umstände zum Zeitpunkt des zu fällenden Entscheids gemacht werden muss. Dies schliesst indessen nicht aus, dass die Behörde zum Ergebnis kommt, es müsse aller Wahrscheinlichkeit nach davon ausgegangen werden, dass die nachzuziehende Ehefrau kein regelmässiges Einkommen erziele, das es zusammen mit den Einkünften des Ehemannes erlaube, die Lebenshaltungskosten eines Zwei- Personen-Haushalts zu decken.
bb) Die Vorinstanz hat ein allfälliges Erwerbseinkommen von D. A.-B. mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, sie habe keinen Arbeitsvertrag eingereicht und sie könnte überdies nicht ohne weiteres mit einer Stellenantrittsbewilligung rechnen. Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Ehefrau sei zur Zeit gar nicht berechtigt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb die Tatsache, dass ein Arbeitsvertrag fehle, nicht als negatives Element herangezogen werden dürfe, um die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit zu belegen. Sodann gelte der Vorrang der inländischen Arbeitnehmer im Fall von Ehegatten von hier niedergelassenen Ausländern nicht. D. A.-B. werde somit lediglich einer Lohnkontrolle unterliegen, weshalb die kantonale Arbeitsmarktbehörde ihren Eintritt ins Erwerbsleben entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht weiter behindern werde.
In Anbetracht der Tatsache, dass das Ehepaar A.-B. offenkundig auf regelmässige zusätzliche Einkünfte angewiesen wäre, weil andernfalls die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht, durfte die Vorinstanz verlangen, dass der Beschwerdeführer belegt, dass seine Ehefrau nicht nur gewillt, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach auch objektiv in der Lage ist, regelmässig und auf längere
Sicht in ausreichendem Ausmass an die Lebenshaltungskosten beizutragen. Denkbar ist, dass dieser Nachweis auch dann erbracht sein kann, wenn kein Arbeitsvertrag mit der Zustimmung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde vorliegt. Es darf indessen erwartet werden, dass die Zusicherung eines Arbeitgebers beigebracht wird, aus der glaubhaft hervorgeht, dass er gewillt ist, die Ausländerin unter Vorbehalt der erforderlichen Bewilligungen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, und dass diese bestätigt, die ihr angebotene Arbeit annehmen zu wollen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Am 6. April 2006 hat das Spital K. auf den Eingang der Bewerbung der Ehefrau des Beschwerdeführers Bezug genommen und mitgeteilt, zur Zeit sei keine Arbeitsstelle frei. Fest steht sodann, dass D. A.-B. seit 9. Juni 2006 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als Stellensuchende angemeldet ist. Auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat Juni 2006 sind sechs Absagen verzeichnet, mehrheitlich mit dem Vermerk "keine freie Stelle" bzw. kein Bedarf an Personal. Unabhängig von der Bewilligung des Aufenthalts von D. A.-B. bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, wonach in der näheren Umgebung des Wohnorts des Beschwerdeführers Arbeitskräfte in Bereichen gesucht werden, die für sie in Frage kommen bzw. dass ein potentieller Arbeitgeber ein konkretes Interesse hat, die Ehefrau des Beschwerdeführers anzustellen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass sie gemäss eigenen Angaben dabei ist, die deutsche Sprache zu erlernen, und dass eine Verwandte am 11. Juni 2006 bestätigt hat, sie bemühe sich, eine Arbeitsstelle zu finden, was ihr nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gelingen werde. Somit kann nicht damit gerechnet werden, D. A.-B. könne in der Schweiz aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt sorgen. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, inwieweit es ihr in zeitlicher Hinsicht überhaupt möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sie ihren invaliden Ehemann betreut.
cc) Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz in Anbetracht der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers positiv hätte in Rechnung stellen müssen, dass die für den Beschwerdeführer bestimmten Ergänzungsleistungen allenfalls erhöht werden können, wenn es D. A.-B. trotz intensiver Bemühungen nicht gelingen sollte, eine Arbeitsstelle zu finden, zumal es sich bei Ergänzungsleistungen nicht um Sozialhilfe handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006 mit Hinweis auf Urteil 2A.495/2005 vom 13. Januar 2005, publiziert in Pra 2005 Nr. 143).
Gemäss einer im Rahmen des Rekursverfahrens erteilten Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 24. November 2005 müsste bei einem Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers mit einer Kürzung der Ergänzungsleistungen gerechnet werden. Weil es ihr zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, würde ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Der Fehlbetrag von heute Fr. 244.-- zwischen dem finanziellen Bedarf des Ehepaars und den effektiven Einkünften würde somit noch grösser bzw. das Sozialhilferisiko würde intensiviert. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens könnte gemäss Auskunft der Sozialversicherungsanstalt vom 24. November 2005 höchstens dann verzichtet werden, wenn D. A.-B. den Nachweis erbringen könnte, dass es ihr trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Der Vorinstanz ist indessen beizupflichten, dass ein in Zukunft allenfalls mögliches Zusatzeinkommen des Ehepaars A.-B. in Form von erhöhten Ergänzungsleistungen, die ausgerichtet würden, weil die Ehefrau unverschuldet keine Arbeit findet, nicht als Einkommen der nachzuziehenden Ehefrau angerechnet werden kann. Es handelt sich um hypothetische Einkünfte in unbekannter Höhe die nicht belegt sind und nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet würden.
./ Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde von D. A.-B. nicht einzutreten und die Beschwerde von N. A. abzuweisen ist. Das öffentliche Interesse, die konkret voraussehbare Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Nachzug seiner Ehefrau, mit der er seit November 2000 verheiratet ist und die bis 2005 im Heimatland gelebt hat. Auch ist es ihm zumutbar, mit seiner Ehefrau nach Mazedonien zurückzukehren, zumal er 65 Jahre alt ist und ihm die Invalidenrente auch dort ausgerichtet würde. Hinzu kommt, dass er im Beschwerdeverfahren nicht geltend macht, er sei aus medizinischen Gründen darauf angewiesen, in der Schweiz zu leben.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2006 trägt indessen der Staat die amtlichen Kosten. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 des
Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung wird vorläufig verzichtet (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2).
Im weiteren wurde den Beschwerdeführern mit verfahrensleitender Verfügung vom
23. Mai 2006 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Ein Betrag von Fr. 2'000.-- (zuzüglich MWSt) ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).
und zu Recht erkannt:
1./ Auf die Beschwerde von D. A.-B. wird nicht eingetreten. 2./ Die Beschwerde von N. A. wird abgewiesen.
./ Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 2'500.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung beim Beschwerdeführer wird vorläufig verzichtet.
./Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-- (zuzügl. MWSt).
V. R. W.
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung dieses Entscheides an:
die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt C.)
die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Soweit die Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.